Krankheit

Jeder Schüler bzw. jede Schülerin ist gemäß dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen dazu verpflichtet, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen und sonstige verbindliche Schulveranstaltungen zu besuchen (Art. 56(4) Bay EUG). Sollten die Schüler/innen dennoch verhindert sein, so sind laut Schulordnung (§37 GSO) folgende Regeln einzuhalten:

Am Tag der Erkrankung muss die Schule bis 8:00 Uhr (z. B.: telefonisch) von der Erkrankung in Kenntnis gesetzt werden. Anschließend muss außerdem, spätestens 2 Tage nach dem Beginn der Erkrankung, eine schriftliche Entschuldigung in das Sekretariat der Schule nachgeliefert werden.

Bei Erkrankungen von mehr als 3 Tagen kann ein ärztliches Attest gefordert werden

Bei Häufungen krankheitsbedingter Versäumnisse, kann die Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Attests gefordert werden.

Wird eine Leistungserhebung ohne rechtzeitige und ausreichende Entschuldigung versäumt, so wird diese mit der Note 6 bewertet (§58 GSO). Wird durch eine Erkrankung ein angekündigter Leistungsnachweis (Schulaufgabe, Klausur, Referat etc.) versäumt, müssen die Schüler/innen ab der 8. Jahrgangsstufe grundsätzlich ein ärztliches Attest vorlegen.

 

Bitte entschuldigen Sie ihr Kind über das Elternportal oder rufen Sie morgens direkt im Sekretariat unter der Nummer 089/785 767 38 - 0 an.

 

Beurlaubung

Für eine Beurlaubung (Arztbesuch, Fahrprüfung, Musterung, etc.) muss rechtzeitig, aber spätestens am Tag vorher, schriftlich eine Befreiung eingeholt werden.

An Tagen mit Leistungserhebungen werden Befreiungen nur bei unaufschiebbaren Terminen genehmigt.

Bitte beurlauben Sie ihr Kind über das Elternportal.

 

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